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BVGE 2022 V/1

BVGE 2022 V/1

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer kann bei Beschwerdesachen in Rentenangelegenheiten, in welchen sein Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst hat, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung ausgerichtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt.

E. 2 Nelle cause in materia di rendite, in caso di contestazioni esagerate, la giurisprudenza sulle ripetibili non è applicabile alla fissazione delle spese processuali. Conferma della giurisprudenza. Der französische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich und arbeitete seit 1. März 2011 als Berufschauffeur im Grenzgängerstatus bei der B. AG, als er sich im Juli 2015 wegen der Folgen einer Meningitis (Hirnhautentzündung) bei der IV-Stelle des Kantons C. zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 auf und spricht dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente zu. Aus den Erwägungen: 6.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem interdisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und von weiteren Beweiserhebungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Demnach ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten AHV-Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto von Fr. 79 714.- abzustellen, womit unter Berücksichtigung der Lohnindexierung für das Jahr 2016 ein Validenverdienst von Fr. 80 409.- resultiert, welchem unter Beachtung einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die qualitativen Einbussen bei der Arbeitsleistung ein Invalideneinkommen von Fr. 48 098.- gegenübersteht. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von abgerundet 40 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2016 festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG [SR 831.20]). Die (gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVG) auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbare Regelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG beinhaltet - anders als Art. 61 Bst. g ATSG (SR 830.1) für die Parteientschädigung - keine Anweisungen für die Verlegung der Kosten (Urteile des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 m.H.; 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1 m.H.; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, 2018, N. 13 zu Art. 69). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (" Erfolgs- oder Unterliegerprinzip "). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt, was bedeutet, dass die Verfahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens zu verteilen sind (Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 63). Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 63). Eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten bei teilweisem Obsiegen ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (Urteil des BGer I 74/07 vom 11. Dezember 2007 E. 5.1). Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist (André Moser, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 Fn. 14 m.w.H.; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 689). Die (Haupt—)Partei kann sich dabei im Beschwerdeverfahren ihrer Kosten- und Entschädigungspflicht nicht dadurch entledigen, dass sie keine Anträge stellt (Maillard, a.a.O., N. 15 zu Art. 63 m.H. auf BGE 128 II 90 E. 2b und Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 410 Rz. 1175). Nach der geltenden Praxis ist die nachfolgend aufgeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten (E. 7.2.2) auf die Verlegung der Gerichtskosten nicht anwendbar (Urteile des BVGer C-2584/2017 vom 13. Januar 2021 E. 16.1; C-6199/2016 vom 22. April 2020 E. 8.1 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in SZS 2009 S. 133 f.]). 7.1.2Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 146 V 306 E. 2.6.1; 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 137 V 282 E. 4.2).

E. 7.2 7.2.1Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keinen expliziten Beschwerdeantrag gestellt. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2020 darauf beschränkt, die Nachreichung weiterer Arztberichte in Aussicht zu stellen ([...]). Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 18. Mai 2020 hat er alsdann weitere Arztberichte ins Recht gelegt, welche einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur) bescheinigen, anderseits eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ganz generell infrage stellen ([...]). Mit Blick auf den Verweis auf diese Arztberichte ist vorliegend von einem sinngemässen Antrag auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Praxis fest, wonach die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (E. 7.1.1 hievor). Die gesetzliche Regelung für die Verteilung der Gerichtskosten nach dem Erfolgsprinzip findet sich in den kantonalen Verfahrensgesetzen respektive - im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht - im VwVG. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Parteienschädigung bei " Überklagung " besteht - mit Blick auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung - derzeit kein hinreichender Anlass. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2.2Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Verwaltung (vgl. BGE 135 V 473). Ungeachtet des nur teilweisen Obsiegens kann dem Beschwerdeführer in Fällen, in denen das Rechtsbegehren den Prozessaufwand - wie hier - nicht massgeblich beeinflusst, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung ausgerichtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt hat (Urteil C-6199/2016 E. 8.2 und 8.3). Die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundensatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nicht anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2044/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 8.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2022 V/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland C-455/2020 vom 12. Januar 2022 Auferlegung von Verfahrenskosten bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten. Die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " ist nicht analog auf die Verlegung der Gerichtskosten anzuwenden. Bestätigung der Rechtsprechung. Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 VwVG. Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG. Art. 61 Bst. g ATSG.

1. Dem Beschwerdeführer kann bei Beschwerdesachen in Rentenangelegenheiten, in welchen sein Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst hat, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung ausgerichtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt.

2. Die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten ist auf die Verlegung der Gerichtskosten nicht anwendbar. Bestätigung der Rechtsprechung. Perception des frais de procédure en cas de conclusions exagérées en matière de rentes. La jurisprudence sur l'octroi de dépens en cas d'admission partielle des conclusions du recours n'est pas applicable par analogie à la répartition des frais judiciaires. Confirmation de la jurisprudence. Art. 63 al. 1, art. 64 al. 1 PA. Art. 69 al. 1bis et al. 2 LAI. Art. 61 let. g LPGA.

1. Dans les litiges en matière de rentes dans lesquels les conclusions de la partie recourante n'ont pas influencé de manière déterminante l'importance et la complexité du litige, il est possible d'accorder l'intégralité des dépens à cette partie, même si elle succombe partiellement.

2. La jurisprudence sur l'octroi de dépens en cas de conclusions exagérées en matière de rentes n'est pas applicable à la répartition des frais judiciaires. Confirmation de la jurisprudence. Spese processuali in caso di contestazioni esagerate nelle cause in materia di rendite. In caso di accoglimento parziale del ricorso, la giurisprudenza sulle ripetibili non è applicabile per analogia alla fissazione delle spese processuali. Conferma della giurisprudenza. Art. 63 cpv. 1, art. 64 cpv. 1 PA. Art. 69 cpv. 1bis e cpv. 2 LAI. Art. 61 lett. g LPGA.

1. Nelle cause in materia di rendite, se le conclusioni del ricorrente non hanno influito in maniera determinante sull'importanza e la complessità del processo, al medesimo può essere accordata l'integralità delle spese ripetibili, anche se parzialmente soccombente.

2. Nelle cause in materia di rendite, in caso di contestazioni esagerate, la giurisprudenza sulle ripetibili non è applicabile alla fissazione delle spese processuali. Conferma della giurisprudenza. Der französische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich und arbeitete seit 1. März 2011 als Berufschauffeur im Grenzgängerstatus bei der B. AG, als er sich im Juli 2015 wegen der Folgen einer Meningitis (Hirnhautentzündung) bei der IV-Stelle des Kantons C. zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 auf und spricht dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente zu. Aus den Erwägungen: 6.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem interdisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und von weiteren Beweiserhebungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Demnach ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten AHV-Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto von Fr. 79 714.- abzustellen, womit unter Berücksichtigung der Lohnindexierung für das Jahr 2016 ein Validenverdienst von Fr. 80 409.- resultiert, welchem unter Beachtung einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die qualitativen Einbussen bei der Arbeitsleistung ein Invalideneinkommen von Fr. 48 098.- gegenübersteht. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von abgerundet 40 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2016 festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 7.1.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG [SR 831.20]). Die (gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVG) auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbare Regelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG beinhaltet - anders als Art. 61 Bst. g ATSG (SR 830.1) für die Parteientschädigung - keine Anweisungen für die Verlegung der Kosten (Urteile des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 m.H.; 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1 m.H.; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, 2018, N. 13 zu Art. 69). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (" Erfolgs- oder Unterliegerprinzip "). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt, was bedeutet, dass die Verfahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens zu verteilen sind (Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 63). Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 63). Eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten bei teilweisem Obsiegen ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (Urteil des BGer I 74/07 vom 11. Dezember 2007 E. 5.1). Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist (André Moser, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 Fn. 14 m.w.H.; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 689). Die (Haupt—)Partei kann sich dabei im Beschwerdeverfahren ihrer Kosten- und Entschädigungspflicht nicht dadurch entledigen, dass sie keine Anträge stellt (Maillard, a.a.O., N. 15 zu Art. 63 m.H. auf BGE 128 II 90 E. 2b und Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 410 Rz. 1175). Nach der geltenden Praxis ist die nachfolgend aufgeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten (E. 7.2.2) auf die Verlegung der Gerichtskosten nicht anwendbar (Urteile des BVGer C-2584/2017 vom 13. Januar 2021 E. 16.1; C-6199/2016 vom 22. April 2020 E. 8.1 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in SZS 2009 S. 133 f.]). 7.1.2Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 146 V 306 E. 2.6.1; 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 137 V 282 E. 4.2). 7.2 7.2.1Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keinen expliziten Beschwerdeantrag gestellt. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2020 darauf beschränkt, die Nachreichung weiterer Arztberichte in Aussicht zu stellen ([...]). Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 18. Mai 2020 hat er alsdann weitere Arztberichte ins Recht gelegt, welche einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur) bescheinigen, anderseits eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ganz generell infrage stellen ([...]). Mit Blick auf den Verweis auf diese Arztberichte ist vorliegend von einem sinngemässen Antrag auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Praxis fest, wonach die Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei " Überklagung " in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (E. 7.1.1 hievor). Die gesetzliche Regelung für die Verteilung der Gerichtskosten nach dem Erfolgsprinzip findet sich in den kantonalen Verfahrensgesetzen respektive - im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht - im VwVG. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Parteienschädigung bei " Überklagung " besteht - mit Blick auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung - derzeit kein hinreichender Anlass. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2.2Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Verwaltung (vgl. BGE 135 V 473). Ungeachtet des nur teilweisen Obsiegens kann dem Beschwerdeführer in Fällen, in denen das Rechtsbegehren den Prozessaufwand - wie hier - nicht massgeblich beeinflusst, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung ausgerichtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt hat (Urteil C-6199/2016 E. 8.2 und 8.3). Die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundensatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nicht anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2044/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 8.2).